Trotz Gesetzesänderung: Encrochat-Daten bleiben verwertbar
Blog 07.02.2025 Strafrecht Verfassungsrecht Strafprozessrecht Menschenrechte

Trotz Gesetzesänderung: Encrochat-Daten bleiben verwertbar

Lionel Schranz
Lionel Schranz

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 30. Januar 2025, dass das Inkrafttreten von § 34 KCanG keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von "EncroChat"-Daten in Strafverfahren hat.


Im Detail:

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Berlin I teilweise aufgehoben. Dieses hatte den Angeklagten am 3. Mai 2024 wegen Handels mit Ecstasy und Kokain zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn aber hinsichtlich des Vorwurfs des grossangelegten Cannabishandels im Jahr 2020 freigesprochen.

Der Freispruch beruhte auf "EncroChat"-Daten, die 2020 in Frankreich erhoben und über eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) an deutsche Behörden übermittelt wurden. Zum Zeitpunkt der Tat galt der Cannabishandel nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als Verbrechen. Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 ist er gemäss § 34 KCanG nur noch ein Vergehen und unterliegt milderen Strafen. Nach § 2 Abs. 3 StGB wird in solchen Fällen das neue, mildere Recht angewendet.

Der Europäische Gerichtshof entschied somit, dass die sogenannten "EncroChat"-Daten weiterhin als Beweismittel in Strafprozessen genutzt werden können, auch wenn sich die Gesetzeslage geändert hat. Er betont, dass die Daten ursprünglich rechtmässig beschafft wurden und es keine ausdrücklichen Verbote für ihre Nutzung gibt. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt der Datenübermittlung im Jahr 2020 die angeklagten Taten noch als schwere Verbrechen galten. Eine spätere Gesetzesänderung mache diese Daten nicht automatisch unbrauchbar. Zudem ging es nicht um geringfügige Verstösse, sondern um den Handel mit grossen Mengen Cannabis.

Auch der BGH und das Bundesverfassungsgericht haben bestätigt, dass die Daten rechtmässig beschafft wurden. Daher dürfen sie weiterhin als Beweismittel verwendet werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Berlin I teilweise aufgehoben. Dieses hatte den Angeklagten am 3. Mai 2024 wegen Handels mit Ecstasy und Kokain zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn aber hinsichtlich des Vorwurfs des grossangelegten Cannabishandels im Jahr 2020 freigesprochen.

Der Freispruch beruhte auf "EncroChat"-Daten, die 2020 in Frankreich erhoben und über eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) an deutsche Behörden übermittelt wurden. Zum Zeitpunkt der Tat galt der Cannabishandel nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als Verbrechen. Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 ist er gemäss § 34 KCanG nur noch ein Vergehen und unterliegt milderen Strafen. Nach § 2 Abs. 3 StGB wird in solchen Fällen das neue, mildere Recht angewendet.

Der Europäische Gerichtshof entschied somit, dass die sogenannten "EncroChat"-Daten weiterhin als Beweismittel in Strafprozessen genutzt werden können, auch wenn sich die Gesetzeslage geändert hat. Er betont, dass die Daten ursprünglich rechtmässig beschafft wurden und es keine ausdrücklichen Verbote für ihre Nutzung gibt. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt der Datenübermittlung im Jahr 2020 die angeklagten Taten noch als schwere Verbrechen galten. Eine spätere Gesetzesänderung mache diese Daten nicht automatisch unbrauchbar. Zudem ging es nicht um geringfügige Verstösse, sondern um den Handel mit grossen Mengen Cannabis.

Auch der BGH und das Bundesverfassungsgericht haben bestätigt, dass die Daten rechtmässig beschafft wurden. Daher dürfen sie weiterhin als Beweismittel verwendet werden.

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